AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der reitzner AG

 

1. Geltungsbereich, Allgemeines

 

1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende bzw. von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Verbraucher im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, welche mit uns ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Kunde im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2 Die Auftragsannahme gilt vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung.

2.3 Mit der Bestellung einer Lieferung oder Leistung erklärt der Kunde verbindlich, dass wir die bestellte Lieferung oder Leistung erbringen sollen.

2.4 Unsere Annahmeerklärungen sowie ggf. unsere Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.5 Hinsichtlich unseres Lieferungs- und Leistungsumfanges ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder ggf. unser kaufmännisches Bestätigungsschreiben maßgebend.

2.6 Der Vertragsabschluss mit einem Unternehmer erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir durch unsere Zulieferer zu den branchenüblichen Bedingungen sowie richtig und rechtzeitig beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung/Leistung unverzüglich informiert. Hat er eine Gegenleistung bereits erbracht, wird ihm diese unverzüglich zurückerstattet.

2.7 Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sowie technische und betriebliche Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde; gleichwohl liegt darin noch keine Garantie oder die Zusicherung bestimmter Eigenschaften, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich erklärt bzw. bestätigt wurde.

2.8 Unsere anwendungstechnische Beratung sowie Angaben und Empfehlungen geben lediglich den jeweils aktuellen Stand unserer Kenntnisse und Erfahrungen wieder. Von daher ist diese Beratung und sind unsere Angaben und Empfehlungen stets unverbindlich.

 

3. Preise, Preisänderungen

3.1 Im Vertragsverhältnis zum Unternehmer sind alle angegebenen und vereinbarten Preise Netto-Preise; sie gelten entsprechend zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung/Leistung jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eben so wenig ist eine etwaige Urheberrechtsabgabe in den von uns genannten bzw. vereinbarten Preisen enthalten. Im Vertragsverhältnis zum Verbraucher enthalten unsere Preise, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer sowie eine etwaige Urheberrechtsabgabe.

3.2 Alle angegebenen und vereinbarten Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung "ab Werk". Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerkosten, Fremdprüfung etc.) nicht ein.

3.3 Bei Lieferungen in das Ausland hat der Kunde sämtliche Steuern, Zölle und sonstige im Ausland zu entrichtende Abgaben zusätzlich zu tragen bzw. uns diese gegebenenfalls zu erstatten.

3.4 Die vereinbarten Preise sind nur dann verbindlich, wenn wir unsere Lieferungen und Leistungen binnen 4 Monaten, gerechnet ab Vertragsabschluss, erbringen können. Anderenfalls behalten wir uns eine verhältnismäßige Änderung der Preise entsprechend einer ab Vertragsabschluss eingetretenen Veränderung der mit der Auftragsdurchführung zusammenhängenden Kosten (insbesondere bei Lohn- und Materialpreiserhöhungen) vor. Ist der Kunde Verbraucher, ist er zum Rücktritt dann berechtigt, wenn die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises beträgt.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung fällig.

4.2 Zur Rechtzeitigkeit der geschuldeten Zahlung kommt es stets auf den Zahlungseingang bei uns an.

4.3 Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Er ist gleichwohl nur dann zulässig, wenn sich der Kunde nicht hinsichtlich anderer Forderungen uns gegenüber schon in Zahlungsverzug befindet.

4.4 Gerät der Kunde mit einer geschuldeten Zahlung in Verzug, sind alle übrigen von ihm geschuldeten Zahlungen ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.

4.5 Schecks und Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Diskont und Spesen trägt der Kunde; sie sind von ihm sofort zu bezahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei dessen Nichteinlösung haften wir nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.6 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können.

4.7 Wir sind dazu berechtigt, trotz anders lautender Festlegungen des Kunden 07/2008 Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen, wobei wir in diesem Fall den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung unverzüglich zu informieren haben. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir dazu berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4.8 Werden uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen, wird insbesondere ein hingegebener Wechsel oder Scheck nicht eingelöst oder gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir dazu berechtigt, unsere Gesamtschuld sofort fällig zu stellen. Wir sind dann außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen und bis dahin auch die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen zurückzustellen.

4.9 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese Gegenansprüche von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Kunde Unternehmer, darf er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der dem Recht zugrunde liegende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.

4.10 Unser kaufmännisches und technisches Personal ist ohne besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen nur bis zu einem Betrag von brutto maximal 1.500,00 Euro befugt. Der Kunde hat sich in diesem Falle stets eine Quittung aushändigen zu lassen.

 

5. Lieferzeiten, Verzugsschaden

5.1 Liefertermine oder- fristen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sie beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, nicht vor Erhalt der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen und nicht vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Auch im Übrigen setzt die Einhaltung der Liefertermine/- fristen die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die Einhaltung der Zahlungsvereinbarungen, voraus.

5.2 Auch unverbindliche Liefertermine/-fristen stehen stets unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere auch der Abklärung aller technischen Fragen.

5.3 Im Vertragsverhältnis zu einem Unternehmer sind wir selbst an einen verbindlichen Liefertermin dann nicht gebunden, wenn wir trotz des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes von unseren Zulieferern nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert worden sind; auf die Regelung in der Ziffer 2.5 wird ergänzend Bezug genommen.

5.4 Von uns angegebene bzw. vereinbarte Liefertermine/-fristen beziehen sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware von unserem Ladengeschäft bzw. Lager. Sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden konnte.

5.5 Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Kunde keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen oder Teilleistungen herleiten.

5.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote sowie andere behördliche Anordnungen, von uns nicht zu vertretende Störungen in der Rohstoff-, Material- und Energielieferung, Feuer, Betriebs-, Produktions- und Verkehrsstörungen, nicht vorhersehbare Transportprobleme, nicht zu vertretende Maschinendefekte, Unfälle und dergleichen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder unseren Subunternehmern eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.7 Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich infolge der vorstehend genannten Ereignisse die Lieferzeit oder werden wir deshalb von unseren Liefer- verpflichtungen frei bzw. treten wir deshalb vom Vertrag zurück, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns aber nur dann berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigt haben.

5.8 Die Regelungen in den vorstehenden Ziffern 5.6 und 5.7 gelten entsprechend dann, wenn der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug gerät, er seinen Mitwirkungspflichten bei der Klärung von kaufmännischen oder technischen Fragen nicht unverzüglich nachkommt oder der Kunde in anderer Hinsicht die Vertragsdurchführung verzögert hat.

5.9 Für Verzugsschäden des Kunden haften wir wie folgt:

5.9.1 Für den Fall des Todes oder uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden haften wir uneingeschränkt.

5.9.2 Dies gilt ebenso dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzuges Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.

5.9.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn sich der Verzug auf unwesentliche Vertragspflichten bezieht.

5.9.4 Bezieht sich unser Verzug auf wesentliche Vertragspflichten, liegt uns oder unseren Erfüllungsgehilfen jedoch kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf eine Verzugsentschädigung auf 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

5.9.5 Ergänzend gelten die Ausführungen der Haftungsbeschränkung gemäß der Ziffer 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

6. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

6.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nicht anders vereinbart, ist die Lieferung "ab Werk" geschuldet.

6.2 Für einen besonderen Verpackungsschutz, Beförderungs- und Transporthilfsmittel sowie Transportversicherung tragen wir nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden Sorge. Die entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten.

6.3 Hinsichtlich der Transportdauer übernehmen wir keinerlei Gewähr; insbesondere sind unsere Angaben ausnahmslos nach bestem Wissen abgegeben, jedoch unverbindlich.

6.4 Haben wir den Versand durchzuführen, geschieht dies mit geeigneten Transportmitteln nach unserem Ermessen, ohne dass wir damit eine Verpflichtung für die billigste Art der Versendung übernehmen.

6.5 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Ware das Lieferwerk oder Lager verlässt oder dem Kunden oder einem von ihm Beauftragten (einschließlich eines beauftragten Frachtführers) im Lieferwerk oder Lager zur Verfügung gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn wir die Frachtkosten tragen. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr auch bei einem vereinbarten Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf ihn über.

6.6 Wird der Versand oder die Abholung der Ware infolge eines dem Kunden zuzurechnenden Verhaltens verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.7 Von uns vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls wir dazu berechtigt sind, sie auf Kosten und Gefahren des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. In jedem Fall ist mit uns ein neuer Abholungstermin vom Kunden unverzüglich zu vereinbaren.

6.8 Gerät der Kunde in Annahmeverzug bzw. sind wir gemäß den vorstehenden Bestimmungen dazu berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern, hat dieser an uns ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu entrichten. Der Kunde ist dazu berechtigt, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen, wogegen es uns vorbehalten bleibt, einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, die Ware auf Kosten des Kunden anderweitig einzulagern.

6.9 Transportschäden sind von Seiten des Kunden unverzüglich beim Transporteur und ergänzend bei uns schriftlich anzuzeigen und nach Art und Umfang exakt zu schildern. Kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, hat er alle daraus resultierenden Nachteile zu tragen.

 

7. Haftung für Mängel (Gewährleistung)

7.1 Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind unverzüglich fernmündlich und ergänzend binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich (genügend ist ein Telefax oder E-Mail) zu rügen. Dies gilt entsprechend für nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel, sobald der Kunde die Mängel festgestellt hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Kommt der Unternehmer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nach, sind jegliche Gewährleistungsansprüche für die betroffenen Mängel ausgeschlossen.

7.2 Für beiderseitige Handelsgeschäfte unter Kaufleuten gilt ergänzend § 377 BGB.

7.3 Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Ist der Kunde Unternehmer, ist er auf unser Verlangen hin - soweit technisch möglich und zumutbar - dazu verpflichtet, die beanstandete Ware auf unsere Kosten an uns zu übermitteln. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge sind uns diese Kosten zu erstatten.

7.4 Ist der Kunde Unternehmer, hat er die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten zu erstatten.

7.5 Bei begründeten Mängelrügen sind wir zunächst berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Bezüglich des gleichen Fehlers sind uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche einzuräumen.

7.6 Soweit sich unsere Aufwendungen dadurch erhöhen, dass unsere Warennachlieferung an den Kunden an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden sind, ohne dass uns dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war, trägt der Kunde die damit verbundenen Mehrkosten.

7.7 Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere in geringfügigen Mängeln vor, steht jedoch dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

7.8 Ist die von uns gelieferte Ware nur teilweise mangelhaft, kann der Kunde vom Vertrag nur dann in vollem Umfang zurücktreten, wenn eine mangelfreie Teillieferung für ihn ohne Interesse ist; anderenfalls bleibt er verpflichtet, den mangelfreien Teil der Ware abzunehmen.

7.9 Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels der gelieferten Ware 1 Jahr; ist der Kunde Verbraucher, beläuft sich die betreffende Verjährungsfrist auf 2 Jahre. Handelt es sich beim Gegenstand des Kaufvertrages um gebrauchte Ware und ist der Kunde Unternehmer, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, verkürzt sich die betreffende Verjährungsfrist auf 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware an den Kunden zu laufen.

7.10 Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für das nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Werk.

7.11 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden, die er wegen Mängel der gelieferten Ware gegen uns hat, ist ausgeschlossen.

 

8. Haftungsbeschränkungen

8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

8.2 Dies gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

8.3 Dies gilt ferner dann nicht, wenn Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden, in den Fällen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8.4 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den nach der Art der Lieferung oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

8.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Vorstände, Mitarbeiter, Handelsvertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen - bei Unternehmern einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der realisierbare Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9.2 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware).

9.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 9.4.1 bis 9.4.2 auf uns übergehen:

9.4.1 Der Kunde tritt uns bereits jetzt seine Forderungen mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldo-Forderungen - in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an.

9.4.2 Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Erlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

9.5 Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden bei seinem Zahlungsverzug oder mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Der Kunde ist dann verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, des Rechnungsdatums etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Ansprüche zu gestatten.

9.6 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

9.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, zu geben. Im Falle der Geltendmachung berechtigter Interessen sind wir dazu berechtigt, die Vorbehaltsware in Augenschein zu nehmen.

9.8 Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, sowie bei jeder anderen - gegebenenfalls erst bevorstehenden, jedoch zu erwartenden - Beeinträchtigung unserer Rechte ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

9.9 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zum Neuwert zu versichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

9.10 Bei einem Verstoß des Kunden gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 9 sind wir berechtigt, nach entsprechender angemessener Nachfristsetzung die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen; einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn dadurch unsere Rechte oder wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt bzw. gefährdet sein könnten oder wenn ein schwerwiegender Verstoß des Kunden gegen die Regelungen in dieser Ziffer 9 vorliegt. Zahlt der Kunde die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt bis dahin nicht die verlangten Sicherheiten, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Kunden unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Kunde gewährt uns für diesen Fall schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen.

9.11 Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden sind wir dazu berechtigt, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder diese zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Einigung mit dem Kunden durch einen vereidigten, von der für das jeweilige Ladengeschäft/Lager, in welcher sich die zurückgenommene Vorbehaltsware befindet, zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Kunden und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten einschließlich derjenigen des genannten Sachverständigen mit der Zahlungsverpflichtung des Kunden verrechnet.

 

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit und Datenverarbeitung

10.1 Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

10.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Dillingen/Donau. Wir sind jedoch dazu berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Wohn- oder Firmensitz zuständigen Gericht zu verklagen.

10.3 Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

10.4 Ausschließlich für unsere internen Zwecke sind wir dazu berechtigt, Daten des Waren- bzw. Leistungs- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden zu speichern und zu verarbeiten.

Stand: 01.2016